Wer vor dem jeweiligen Stichtag (KOM-Fahrer-10.09.2008), (LKW-Fahrer-10.09.2009) seinen entsprechenden Führerschein bereits hatte, hat damit definitiv nichts zu tun und muss keinerlei Grundqualifikation erwerben.
Aber ACHTUNG!!! Wer die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig beantragt, muss sie ggf. neu erwerben und gilt somit als Anfänger.
| Grundqualifikation |
Beschleunigte Grundqualifikation |
| Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis erforderlich |
Besitz der entspechenden Fahrerlaubnis nicht erforderlich |
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Nach Vollendung des 21. Lebensjahres und im Rahmen der
Grundqualifikation zum gewerblichen Transport von Gütern und/oder Personen
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Nach Vollendung des 18. Lebensjahres und im Rahmen einer Berufsausbildung als:
- Berufskraftfahrer(in)
- Fachkraft im Fahrbetrieb
- oder einem entsprechend anerkannten, vergleichbaren Ausbildungsberuf
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Praktische und theoretische Prüfung vor der IHK erforderlich
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Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte (140 Stunden) und theoretische Prüfung vor der IHK erforderlich
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Das Datum des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation ist hier der Stichtag für die erforderliche Weiterbildung.
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