Vom Hilfsarbeiter mit Führerschein zum Facharbeiter.
Berufskraftfahrer ist jeder, der eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung mit entsprechender Prüfung abgelegt hat und / oder seinen Führerschein vor einem besonderen Stichtag bereits hatte. (Besitzständler, siehe §3 BKrFQG)
Fahrer besonderer Fahrzeuge und Fahrer von Fahrzeugen, die ausschließlich zum Transport eigener Hilfmittel, die zur Ausführung der eigendlichen Arbeit erforderlich sind (Gerüstbau, Garten- und Landschaftsbau, Transport eigener Baumaschinen usw.), müssen sich weder qualifizieren noch weiterbilden, wenn die Haupttätigkeit nicht aus fahren besteht. (siehe §1 (2) BKrFQG)
Alle Kraftfahrer, die gewerblich Güter oder Personen befördern sind...
gewerblichen Personenkraftverkehr (KOM-Fahrer)
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Berufskraftfahrer im 
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gewerblichen Güterkraftverkehr (LKW-Fahrer) |
| 10. September 2008 |
Stichtag
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10. September 2009 |
10. September 2013
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Weiterbildung alle 5 Jahre erstmals bis zum
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10. September 2014
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Für alle Berufskraftfahrer, die nach dem o.g. Stichtag den entsprechenden Führerschein erworben haben, gilt als Stichtag der Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation.
Die Weiterbildung ist jeweils erstmals im Zeitraum von 5 Jahren nach dem entsprechenden Stichtag, und danach alle 5 Jahre durchzuführen.
Eine Änderung der Fristen kann, besonders bei längeren Aufenthalten oder längeren Einsätzen im Ausland, im Interesse des Gleichlaufs mit den Verlängerungsintervallen des Führerscheines angepasst werden. Hierüber entscheiden die zuständigen Stellen.
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